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   BVerwG, 07.12.1954 - I C 75.53   

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https://dejure.org/1954,29
BVerwG, 07.12.1954 - I C 75.53 (https://dejure.org/1954,29)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.1954 - I C 75.53 (https://dejure.org/1954,29)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 1954 - I C 75.53 (https://dejure.org/1954,29)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 1, 254
  • NJW 1955, 805
  • DVBl 1955, 293
  • BB 1956, 511
  • DB 1955, 533
  • DÖV 1955, 188
 
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Wird zitiert von ... (56)

  • BVerwG, 04.03.1960 - I C 43.59

    Versagen einer Wohnsiedlungsgenehmigung bei Entgegenstehen eines sonst

    Der erkennende Senat hat über die Bedeutung und Auswirkung der Wohnsiedlungsgenehmigung in früheren Entscheidungen (BVerwGE 1, 254 und 3, 351) folgendes dargelegt: Die Einführung der Genehmigungspflicht für besondere Rechtsvorgänge bezweckt, die Wirkung an sich gegebener baurechtlicher Handhaben zeitlich vorzuverlegen, nämlich von der Einreichung eines Baugesuchs auf das den Bau vorbereitende Grundstücksgeschäft.

    Der Sinn und Zweck der Genehmigungspflicht, die Wirkung baurechtlicher Handhaben auf die den Bau vorbereitenden Grundstücksgeschäfte vorzuverlegen, ließe die Versagung der Genehmigung zu einem neuen, ebenfalls die Bebauung vorbereitenden Grundstücksgeschäft widerspruchsvoll erscheinen, wenn dem bisherigen Grundstückseigentümer ein Bau auf dem Grundstück nicht verwehrt werden könnte (BVerwGE 1, 254 [255]).

  • BGH, 27.06.1968 - III ZR 93/65

    Versagung einer Zustimmung zur Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung -

    Die Regelung in § 177 BBauG trägt - mit gewissen Einschränkungen - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 254; 3, 351 [BVerwG 25.06.1956 - V C 29/55]; 6, 198) [BVerwG 15.02.1958 - II C 97/54]Rechnung, wonach der Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung für das nachfolgende Baugenchmigungsverfahren insofern rechtliche Bedeutung zukomme, als die Baugenehmigung oder Bebauungsgenehmigung grundsätzlich nicht aus Gründen vorsagt werden dürfe, die Gegenstand der Prüfung im Verfahren nach dem Wohnsiedlungsgesetz waren, Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung schon in seinen Urteilen vom 28. November 1960 - III ZR 139/59 - und vom 28. Mai 1962 - III ZR 33/60 = WM 1962, 1008 angeschlossen -, dabei aber hervorgehoben, daß eine Bindung nur an die Entscheidung der zuständigen Behörde (so auch BVerwGE 6, 198) und bei unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen (vgl. BVerwGE 10, 202, 207) [BVerwG 04.03.1960 - I C 43/59] in Betracht komme.

    Er konnte nur einen Anhalt in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 1960 (BVerwGE 10, 202 = DVBl 1961p 37, veröffentlicht im Januarheft 1961) finden, wo eine grundsätzliche Bindung an eine frühere Wohnsiedlungsgenehmigung auch für den Fall bejaht worden ist, daß ein neues Rechtsgeschäft über das Grundstück ein neues Wohnsiedlungsgenehmigungsverfahren notwendig macht; das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (BVerwGE 10, 202, 207 [BVerwG 04.03.1960 - I C 43/59] = DVBl 1961, 37, 39) [BVerwG 04.03.1960 - I C 43/59]: Der Sinn und Zweck der Genehmigungspflicht, die Wirkung baurechtlicher Handhaben auf die den Bau vorbereitenden Grundstücksgeschäfte vorzuverlegen, lasse die Versagung der Genehmigung zu einem neuen, ebenfalls die Bebauung vorbereitenden Grundstücksgeschäft widerspruchsvoll erscheinen, wenn dem bisherigen Grundstückseigentümer ein Bau auf dem Grundstück nicht verwehrt werden könnte (BVerwGE 1, 254, 255) [BVerwG 07.12.1954 - I C 75/53].

    Zunächst konnte sich die Frage aufdrängen, weshalb der Gesetzgeber in § 21 BBauG wohl - mit gewissen Einschränkungen - die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wohnsiedlungsgenehmigung (BVerwGE 1, 254; 3, 351 [BVerwG 25.06.1956 - V C 29/55]; 6, 198) [BVerwG 15.02.1958 - II C 97/54]berücksichtigt habe, aber nicht das Urteil vom 4. März 1960 (BVerwGE 10, 202), obwohl es zeitlich vor den abschließenden Lesungen des Bundesbaugesetzes ergangen war.

  • BVerwG, 29.07.1965 - I C 91.62

    Einfuhr und Handel mit Geflügel

    Wollten die beteiligten Amtspersonen nur eine solche abgeben, so hätten sie dies dem Kläger gegenüber zum Ausdruck bringen müssen (vgl. Urteil des Senats vom 7. Dezember 1954 - BVerwG I C 75.53 - [DÖV 1955, 188 = DVBl. 1955, 293 = NJW 1955, 805]).

    Das Berufungsgericht hat somit nicht den gesamten Tatsachenstoff und den Zusammenhang der Einzelheiten untereinander hinreichend beachtet (Urteil des Senats vom 7. Dezember 1954, a.a.O.; RGZ 154, 319 [320]; 169, 122 [124]; BAG, NJW 1956, 1732 [1733]).

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